Verein Cadelu (Statuten) |
Werden Sie Mitglied |
| Melden Sie sich mit dem Formular an oder rufen Sie unter der Nummer 079 250 59 79 an. |
Die Grundsätze |
Art. 1 |
| Unter dem Namen Cadelu besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Bern. |
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Art. 2 Zweck |
| Der Verein setzt sich ein für den Betrieb des Begegnungszentrums Casa de la Luna in Conil de la frontera (Provinz Cadiz, Spanien). Dieses Zentrum dient als Grundlage für den Aufbau einer Wertschätzungsgesellschaft, die eine nachhaltige Entwicklung fördert und von der Profitgesellschaft Abschied nimmt. Das Zentrum soll selbsttragend Organisationen mit ähnlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden oder selber Tätigkeiten anbieten, die diesem Ziel dienen. |
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Art. 3 |
| Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren. Der Austritt ist jederzeit möglich. |
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Art. 4 |
| Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wählt:
PräsidentIn, KassierIn, SekretärIn, Vorstandsmitglieder und stimmt
über das Arbeitspapier ab, mit welchem die Ziele des Vereins erreicht
werden sollen. Die Geschäftsleitung führt das Zentrum, bestimmt über das Personal und legt dem Vorstand einen jährlichen Rechenschaftsbericht zur Information vor. Das Zentrum obliegt privatrechtlicher Finanzierung. Der Verein haftet nicht für dessen Wert, unterstützt aber die Geschäftsleitung in deren Unterhaltung und hat Einblick in die Unterhaltsarbeiten. |
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Art. 5 |
| Die RevisorInnen prüfen jährlich die Rechnungsführung des Vereins und unterbreiten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag |
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Art. 6 |
| Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen
und Spenden. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt SFR 200.- (Reduktionen
für Schlechtverdienende bestimmt der Vorstand). Der Anspruch des
Vereins auf den Mitgliederbeitrag erlischt auf Ende des Jahres. Mitglieder,
die ihren Beitrag zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt haben, können
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Für die Verbindlichkeiten des
Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Die Finanzkontrolle über das Zentrum sowie deren Betrieb obliegt der Geschäftsleitung. Bei grob fahrlässiger Führung des Zentrums ist die Mitgliederversammlung befugt, der Geschäftsleitung das Vertrauen zu entziehen und den Verein aufzulösen, kann aber die Geschäftsleitung nicht zwingen, das Zentrum zu veräussern. |
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Art. 7 |
| Statutenänderungen und Ausschluss von Mitgliedern erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten |
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Art. 8 |
| Die Vereinsauflösung kann nur durch eine ausserordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das Vermögen wird paritätisch auf alle Mitglieder verteilt. |
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